Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Per-son in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3 und 4 fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Be-rechnung der Erfahrungsnote ein.
3 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse geben die Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen ab.