Zulassung

 

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat.
  a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
  b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
  c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
        1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
        2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben.
        3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

 

Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung wird überdies vorausgesetzt:
  a. im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtungen Distribution und Lager: die Kandidatin oder der Kandidat hat den Ausbildungsnachweis für das Führen von Flurförderzeugen erworben;
  b. im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtung Distribution: die Kandidatin oder der Kandidat hat den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B erworben;
  c. im Beruf Fachfrau Bahntransport oder Fachmann Bahntransport EFZ: die Kandidatin oder der Kandidat hat die Theorieprüfung zum Führen von Fahr-zeugen der Kategorie A40 bestanden.